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Bayerns Gemeinden lehnen weiterhin eine Beschränkung ihrer Planungshoheit ab

Bayerns Gemeinden lehnen weiterhin eine Beschränkung ihrer Planungshoheit ab

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Brandl: 5-Hektar-Vorgabe im neuen Landesplanungsgesetz schränkt Gemeinden und Städte unzumutbar ein

Auch der neueste Vorstoß der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag mit dem Ziel einer Präzisierung einer 5-Hektar-Richtgröße im geplanten neuen Landesplanungsgesetz dient nach Ansicht der bayerischen Gemeinden, Märkte und Städte nicht dazu, ihre verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit als Teil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts im bisherigen Umfang zu erhalten. Gemeindetagspräsident Dr. Uwe Brandl: „Auch der neueste CSU-Antrag, der als Präzisierung des im Koalitionsvertrag vereinbarten 5-Hektar-Richtwerts zur Flächennutzung dienen soll, bringt nichts weiter außer zusätzlichem Begründungsaufwand für die Kommunen und Rechtsunsicherheiten. Wir brauchen keine Berechnungsformel, wieviel eine Gemeinde wo und wann überbauen darf!“ Brandl wies darauf hin, dass eine wie auch immer geartete Berechnungsformel von Pflicht- oder Richtgrößen der möglichen Flächeninanspruchnahme in vielen Gemeinden und Städten zu willkürlichen oder die Bürgerbelange nicht berücksichtigenden Ergebnissen führen würde.

„Bayerns Gemeinden und Städte bauen Straßen, damit die Menschen in Stadt und Land gleichberechtigt mobil sein können. Sie bauen Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser und Seniorenheime, um die sozialen Bedürfnisse der Menschen zu decken. Sie ermöglichen, dass Gewerbebauten, Büros und Fabriken errichtet werden, damit die Menschen in Bayern ein Einkommen haben und nicht abwandern müssen. Und vor allem schaffen sie bezahlbaren Wohnraum, damit die Menschen ein Dach über dem Kopf haben, was einem derzeit besonders drängenden Anliegen entspricht. Dafür müssen selbstverständlich Flächen bereitgestellt werden. Dazu stehen wir Kommunen. Es ist politisch nicht fair und gesellschaftspolitisch riskant, den Gemeinden und Städten dafür Fesseln für ihre Entwicklung in Gestalt von starrem Flächenvorgaben anzulegen.“

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